| Stellungnahme zur Vorlage des SVP-Landesgesetzes zum amtlichen Gebrauch der geografischen Namen | | Drucken | |
Italien ist nicht damit zufrieden, dass der Süden Tirols ein Teil des italienischen Staatsgebietes wurde, er sollte auch in einen Teil des italienischen Sprach- und Kulturraumes umgewandelt werden. Um das zu verwirklichen, musste ein möglichst dichtes Netz von Ortsnamen aus italienischem Sprachstoff konstruiert werden. Dieses Namennetz wurde von Ettore Tolomei geschaffen, der ganz offen seine Absicht erklärte: Die Italianität der Ortsnamen sollte zeigen, dass Südtirol ein uritalienisches Land sei, dessen wahrer Charakter unter einer nur dünnen deutschen Tünche verborgen liege. Durch faschistische Namendekrete Mussolinis aus den Jahren 1923 und 1940 wurde das „Prontuario“ Tolomeis, das für rund 8000 geografische Örtlichkeiten Südtirols eine italienische Bezeichnung festlegt, das amtliche Namenbuch Südtirols, und damit verbunden war das Verbot des Gebrauchs der bodenständigen geografischen Namen. Da die genannten faschistischen Ministerialdekrete noch nie außer Kraft gesetzt wurden, gibt es in Südtirol auch heute noch nur amtliche italienische Namen. An diesem vom faschistischen Geist geschaffenen Zustand hat sich seither kaum etwas geändert. Der Pariser Vertrag von 1946 sieht zwar die Verpflichtung zur „zweisprachigen Ortsnamengebung“ vor, gibt aber nicht an, wie weit diese Verpflichtung reichen soll. Auch die einschlägige Bestimmung des Autonomiestatutes von 1948, die wortwörtlich in das verbesserte Autonomiestatut von 1972 Eingang gefunden hat, ist keineswegs so eindeutig und klar, wie der Herr Landeshauptmann zu sagen pflegt. Die Bestimmung lautet: „In der Provinz Bozen müssen die öffentlichen Verwaltungen gegenüber den deutschsprachigen Bürgern auch die deutschen Ortsnamen verwenden, wenn ein Landesgesetz ihr Vorhandensein festgestellt und die Bezeichnung genehmigt hat“. Es ist unbegreiflich, dass diese Bestimmung unverändert in das verbesserte Autonomiestatut von 1972 aufgenommen wurde. Wohl aber ist begreiflich, dass die Schaffung des geforderten Landesgesetzes immer wieder hinausgeschoben wurde. Dieses Gesetz könnte ja nur nachweisen, dass es die bodenständigen Namen überhaupt gibt, damit sie als amtliche Namen neben den durch faschistische Ministerialdekrete festgelegten italienischen Bezeichnungen, die gar nicht zur Debatte stehen, verwendet werden können. Es müssten alle von Tolomei geschaffenen Namen endgültig gut geheißen und angenommen werden. Und da die genannte Bestimmung des Autonomiestatutes das Vorhandensein eines vollständigen geografischen Namennetzes in italienischer Sprache offenbar als selbstverständlich voraussetzt, müsste das Werk Tolomeis nicht nur beibehalten, sondern sogar ausgebaut werden. Tolomei hat nur für rund 8000 geografische Objekte eine italienische Bezeichnung festgelegt, aber der geografische Namenschatz Südtirols umfasst über 100.000 Namen, für die erst eine italienische Entsprechung geschaffen werden müsste. Das kann die genannte Bestimmung des Autonomiestatutes doch nicht verlangen. Eine gerechte Regelung des amtlichen Gebrauchs der geografischen Namen durch ein Landesgesetz ist nur möglich, wenn die faschistischen Namendekrete Mussolinis von 1923 und 1940 abgeschafft werden und die angeführte Bestimmung des Autonomiestatutes eine vernünftige Änderung bekommt. Aber die derzeit vorliegende Gesetzesvorlage der SVP hält sich gar nicht an diese vorgegebenen Bestimmungen und sieht zwar vor, allen bodenständigen Namen amtliche Gültigkeit zu verschaffen- allerdings auch nur für den Gebrauch innerhalb der Provinz Bozen-, daneben aber als amtlich gleichgestellte Namen rund 600 italienische Bezeichnungen aus dem „Prontuario“ Tolomeis anzuerkennen. Alle Gemeinden, Ortschaften, Täler, Flüsse und Seen, Gebirgszüge und markanten Berggipfel sollten einen Doppelnamen bekommen. Aber gerade diese Bezeichnungen bilden auf der amtlichen Landkarte bereits ein dichtes Namennetz, durch das die geschichtlich gewachsene Kulturlandschaft Südtirols in verlogener Weise entstellt und sich von der übrigen Tiroler Kulturlandschaft markant unterscheiden würde. Es kann doch nicht sein, dass eine zum deutschen Sprach- und Kulturraum gehörige Provinz des demokratischen Staates Italien weiterhin mit einem so schändlichen faschistischen Unrecht leben muss. Deswegen ist die vorliegende, von der SVP als Kompromiss gedachte Gesetzesvorlage entschieden abzulehnen. Für den amtlichen Gebrauch sind nur - die Endonyme, das sind die aus dem Stoff der bodenständigen Sprachformen aus vordeutscher und deutscher zeit nach spracheigenen Lautgesetzen gebildeten Namen; - jene italienischen Exonyme, die ebenfalls nach alpenromanischen Lautgesetzen aus den Endonymen entwickelt und bereits im Mittelalter der italienischen Hochsprache lautlich angeglichen wurden. - Alle künstlich geschaffenen Namenskonstruktionen haben hingegen im amtlichen Bereich keine Berechtigung. Welche Exonyme eine sprach- und lautgeschichtliche Verwurzelung haben, wurde bereits von Dr. Cristian Kollmann wissenschaftlich exakt erarbeitet. Dr. Egon Kühebacher 15. November 2009 |
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