Südtiroler Heimatbund: Zweisprachigkeitspflicht – Verwaltungsgericht fällt salomonisches Urteil

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Zufrieden über das unlängst verkündete Urteil zu einem einsprachig italienischen Zahlungsbescheid des Steueramtes Bozen durch das Verwaltungsgericht zeigt sich der Südtiroler Heimatbund. Es wurde zwar die Klage des Obmannes Roland Lang für nichtig erklärt, dennoch wurde die Zweisprachigkeitspflicht bestätigt. Höchst ungewöhnlich: Keiner Seite wurden die Gerichtskosten angelastet.

Doch der Reihe nach: Im Februar 2016 erhält Roland Lang von der Steuereinhebungsstelle Bozen einen nur einsprachig italienischen Brief mit der Aufforderung, eine unbezahlte Registersteuer bzw. die dazugehörige Strafe zu überweisen. Das italienische Schreiben stammt von der deutschsprachigen Direktorin der Agentur der Einnahmen und wurde von einer deutschen Funktionärin (Mitarbeiterin) bearbeitet. Dem Brief liegt ironischerweise auch ein zweisprachiger Hinweis für den Gebrauch der Sprache gemäß D.P.R. Nr. 574 vom 15.7.1988 bei.

Da sich Lang in seinem Recht auf Gebrauch der Muttersprache verletzt sah, reichte er am Bürgerschalter seiner Gemeinde eine Nichtigkeitserklärung gemäß Art. 7, 8 und 9 des Dekretes des Präsidenten der Republik ein. Da er von der Agentur für Einnahmen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen 10 Tage keine Nachricht bzw. Übersetzung erhielt, machte er vorsorglich eine Eingabe diesbezüglich beim Verwaltungsgericht in Bozen.

Bereits im Einlassungsschriftsatz, das dem Verwaltungsgericht einige Tage vor der Gerichtsverhandlung zugestellt wurde, weist die Steuerbehörde auf die Tatsache hin, dass der Mietvertrag, auf dem sich die fehlende Registergebühr bezieht, in italienischer Sprache abgeschlossen wurde. Deshalb sei damit eigentlich der Amtsverkehr in Italienisch gerechtfertigt. Allerdings verzichte die Agentur für Einnahmen auf die eingeforderten Gebühren, da sie den Nichtigkeitseinwand nicht fristgerecht beantwortet habe.

Das der Mietvertrag in italienischer Sprache abgeschlossen wurde, treffe zu, so Lang bei der Gerichtsverhandlung. Allerdings sei der Mieter italienischer Muttersprache und wurde deshalb in seiner Muttersprache abgeschlossen.

Gerichtspräsident Terenzio Del Gaudio und weitere 3 Gerichtsräte kamen zur Einsicht, dass durch das Verstreichen der Widerrufung der angefochtenen Maßnahme bei der Gemeinde Terlan durch die Steuerbehörde die vorgebrachte Rechtsverletzung nicht mehr gegeben sei. Damit entfalle eine richterliche Entscheidung. Da sich beide Parteien persönlich verteidigt haben und anzunehmen ist, dass keine Kosten angefallen sind, entfällt eine Kostenentscheidung.

Das Verwaltungsgericht Bozen hat damit ein salomonisches Urteil gesprochen, resümiert Roland Lang. Dies wird allzu deutlich im Urteil, in dem niemand zur Begleichung der Unkosten aufgefordert wird. Außerdem bestätigt das hohe Gericht, dass Ämter und Konzessionsinhaber verpflichtet sind, bei Nichtigkeitserklärungen wegen der Verletzung der Muttersprache innerhalb der gesetzlich vorgesehenen 10 Tage zu antworten, da ansonsten das Schreiben unwirksam ist.

Kleiner Trost für Roland Lang persönlich: Für die Laufereien um den Schutz der Muttersprache sparte er sich die Bezahlung der vergessenen Registergebühr inklusive Strafe. Ich würde es trotzdem nochmals machen, so Lang, auch wenn ich zur Nachzahlung verdonnert geworden wäre. Denn ein Recht, das niemand in Anspruch nimmt, stirbt!

Roland Lang
Obmann des Südtiroler Heimatbundes

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