Zweisprachigkeitspflicht vor Verwaltungsgerichtshof

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Ein nur in italienischer Sprache abgefasster Brief einer italienischen Versicherungsgesellschaft, die auch eine Filiale in Bozen betreibt, hatte Roland Lang, Obmann des Südtiroler Heimatbundes, veranlasst, bei seiner Heimatgemeinde eine Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Art. 8 des D.P.R. einzulegen. Da die Versicherungsgesellschaft darauf nicht reagiert hatte, ging Lang einen Schritt weiter und reichte  einen  Rekurs beim Verwaltungsgerichtshof in Bozen wegen der Missachtung der Zweisprachigkeitspflicht ein.

Der Rekurs wurde am 23. September beim Verwaltungsgericht Bozen behandelt. Bereits zuvor hatte Roland Lang seine Eingabe mit einem Brief des Landehauptmanns vom 17.9.2014 ergänzt, in dem dieser klar feststellt:

Brief_Landeshauptmann_Suedtirol_Zweisprachigkeit

Auch die Versicherungsgesellschaft, vertreten durch einen Römischen  und zwei Südtiroler  Rechtsanwälte, hatte zwei Dokumente in italienischer Sprache eingereicht, um die Verpflichtung zur Zweisprachigkeit aus ihrer Sicht darzulegen. Roland Lang beantragte zu Beginn des Verfahrens, dass alle eingebrachten Dokumente in die jeweils andere Sprache übersetzt würden. Das Gericht nahm dies zur Kenntnis.

Die Rechtsanwälte der Gegenpartei stellten in ihrer Stellungnahme fest, dass der Gegenstand des beanstandeten Briefs nur eine Änderung der Versicherung sei, der nicht der Zweisprachigkeitspflicht unterliege. Die Versicherung respektiere die Zweisprachigkeitspflicht und biete in Südtirol die Verträge usw. auch in deutscher Sprache an.

Vor zehn Jahren, im Jahre 2004, wurde zum letzten Mal ein Rekurs wegen der Verletzung der Zweisprachigkeitspflicht am Verwaltungsgericht in Bozen behandelt. Da aber unser Recht auf Gebrauch unserer Muttersprache immer öfter missachtet wird, war es höchste Zeit, dieses Recht wieder offen auf dem Rechtsweg einzufordern, so der Südtiroler Heimatbund

Das Urteil wird der Verwaltungsgerichtshof innerhalb der nächsten 60 Tage bekanntgeben.

Roland Lang
Obmann des Südtiroler Heimatbundes

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